Waldbrandverordnung Bezirk Mödling 2020
Auszug aus dem Schreiben der BH Mödling vom 07.04.2020 betreffend Waldbrandverordnung 2020:
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Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im gesamten Verwaltungsbezirk Mödling sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldnähe)
- jegliches Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von
Feuer,
- das Rauchen sowie
- das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen
Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben
(Brennglaswirkung) und
- die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
verboten.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.10.2020 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Hinweis: Ausgenommen von diesem Verbot sind forstbehördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.
http://www.noe.gv.at/…/Ka…/BHMD_Waldbrandverordnung_2020.pdf
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